Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Bereits am 8. Juli 2022 hat der Bundesrat die vom BMEL erarbeitete Novellierung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) beschlossen. Diese tritt ab dem 22. November 2022 in Kraft. 

Damit legte die Bundesregierung nun für Herbst 2022 eine erneute Erhöhung der GOT fest. Daraus resultieren für unsere Tierhalter steigende Tierarztkosten.

Die Änderungen lassen sich auf zwei wesentliche Punkte eingrenzen:

  • Die Gebühren erhöhen sich generell für alle Tiere.
  • Die Gebühren für die Behandlung von Katzen wurden preislich dem Niveau von Behandlungen von Hunden angepasst.

Begründet wird diese Änderung offiziell mit der Tatsache, dass es immer modernere und bessere, folglich kostenintensivere Behandlungsmethoden gibt. 


Zur Abrechnung

Die GOT gibt keine Festpreise vor, sondern ist ein Gebüh­ren­rahmen für die tierärztliche Abrechnung. 

Die einzelnen Mindestgebühren einer Behandlung werden zunächst der GOT entnommen, anschließend einzeln mit Faktoren zwischen 1 und 3 multipliziert (§2), dann addiert und schließlich um den jeweils gültigen Umsatzsteuersatz weiter erhöht. Im Notdienst ist der kleinstmöglich anzuwendende Faktor 2 (§3a) zuzüglich der schon länger bekannten Notdienstgebühr von 50,00 Euro netto.

Um die sprunghafte Mehrbelastung unserer Tierhalter abzufedern, werden wir während unserer Sprechzeiten unsere Mindestgebühren mit dem Faktor 1 multiplizieren und damit die Mindestgebühren lt. GOT abrechnen.

Davon ausgenommen sind schwierige, zeitaufwändigen Behandlungen.