Antibiogrammpflicht ist da

Einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (28.02.2018) ist am 01.03.2018 die vom Agrarausschuss des Bundesrates beschlossene Novellierung der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung in Kraft getreten.

Neben zusätzlichen Dokumentationspflichten für den Tierarzt werden Behandlungen mit bestimmten Arzneimitteln durch die Einführung einer Antibiogrammpflicht für Tierbesitzter deutlich teurer.

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Begründung inkl. Erfüllungsaufwand
Drucksache 759/17
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Der Erfüllungsaufwand (zusätzliche Kosten wegen der Umsetzung der Änderungen) unserer Hunde- und Katzenbesitzer wird von der Bunderegierung wie folgt geschätzt (Seite 12f):

  • 0,25% der Behandlungen sind antibiogrammpflichtig
  • 67 Euro für die Erstellung eines Antibiogramms (tierartunabhängig, inkl. Probenentnahme, Bearbeitung, Versand, Auswertung, Interpretation und Dokumentation)
  • rund 3.484.000 Euro Mehrkosten pro Jahr

Mangels Hinweises in der Drucksache des Bundesrates dürfte auf die genannten Mehrkosten noch die gültige Umsatzsteuer aufzuschlagen sein. Jedenfalls gehen wir wegen der Vermischung der Zahlen von privater und gewerblicher Tierhaltung von Nettopreisen aus. Dadurch erhöhen sich Bund, Länder und Gemeinden ihre Steuereinnahmen.

 

Der Erfüllungsaufwand (zusätzliche Kosten wegen der Umsetzung der Änderungen) für Tierärzte wird von der Bunderegierung vorab wie folgt geschätzt (Anlage zur Drucksache, Seite 5f):

 

  • ca. 18.000 Euro Dokumentationspflichten aus Umwidmungsverbot pro Jahr
  • ca. 404.000 Euro Bürokratiekosten für Fälle, in denen kein Antibiogramm erstellt werden konnte
  • ca. 71.000 Euro Bürokratiekosten wegen zusätzlicher Dokumentationspflichten bei der Hausapothekeninventur

Umwidmungsverbot

Arzneimittel, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten, dürfen bei Hund oder Katze nur dann abgegeben, verschrieben oder angewendet werden, wenn sie für die jeweilige Tierart zugelassen sind.

  • gilt auf Grund der schlechten Zulassungssituation nicht für Pferd, Heimtiere oder Exoten
  • Das Anwendungsgebiet darf weiterhin umgewidmet werden.
  • Dieses Umwidmungsverbot gilt nicht, soweit im Einzelfall die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist.

Antibiogrammpflicht

Das Antibiogramm ist für Hunde und Katzen, ausgenommen herrenlose* Katzen, zu erstellen:

  • bei Abweichungen von den Vorgaben der Zulassungsbedingungen von Arzneimitteln mit antibakteriellen Wirkstoffen - ausgenommen die Umwidmung des Anwendungsgebietes
  • bei der Behandlung mit Arzneimitteln, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten

Konsequenzen

Das bedeutet, dass wir vor Anwendung bestimmter Medikamante eine Probe entnehmen müssen und im Labor einen Erregernachweis mit Resistenztest erstellen lassen müssen. Betroffen ist auch ein gängiges Antibiotikum zur Injektion mit Langzeitwirkung, das vor allem bei Katzen angewendet wird, um mehrmals tägliche Tabletteneingaben zu umgehen. Da die Nichteinhaltung der Verordnung rechtswidrig ist, sind wir gezwungen, so vorzugehen und dieses Vorgehen zu dokumentieren. Für Sie als Tierbeitzer entstehen so zusätzliche Kosten. Natürlich werden wir Sie vorher im Gespräch darüber aufklären und beraten.

* Eine Katze ist herrenlos, wenn sie nie einen Besitzer oder Eigentümer hatte oder Besitz und Eigentum aufgegeben wurden.